Lieferzeitenangaben
Angaben der Lieferzeiten mit den Worten "in der Regel" ist unzulässig und können Abmahnungen provozieren.
(Beschluss vom OLG (Oberlandesgericht) 08.09.2009 Az: 2 W 55/09)
Das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB lässt diese Klausel nicht zu.
Hingegen ist eine ca.-Angabe zur Lieferzeit nicht zu Beanstanden.
In der Hauptsache kommt es also auf die Endzeit an - der Kunde muß also wissen, wann er spätestens mit der Lieferung zu rechnen hat.
Es empfihlt sich also die Endzeit nicht zu gering einzuschätzen, jedoch bedeutet eine längere Lieferzeit auch immer weniger Umsatz.
